§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge über hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Florence Oriwo und mehr (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) in den Privathaushalten/Geschäftsräumen der Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) erbracht werden.

 

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das Erbringen der im Leistungskatalog des Angebotes vereinbarten Dienstleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, gewissenhafter Berufsausübung.

 

§ 3 Art und Umfang der Leistung

1. Die genaue Aufgabenstellung, die Häufigkeit, die Vorgehensweise und die Art der Leistungsergebnisse sind durch das Angebot der Auftragnehmerin festgelegt.

2. Änderungen der Dienstleistungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.

3. Die Auftragnehmerin stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch die Auftragnehmerin fachgerecht überwacht.

 

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der Auftragnehmerin zu unterstützen. Er muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu den vereinbarten Zeiten gewährleisten.

2. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftraggeber die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel zur Verfügung. Chlorhaltige Reinigungsmittel, wie dürfen nicht verwendet werden, da Gesundheitsgefahren in Verbindung mit anderen Reinigungsmitteln nicht kalkulierbar sind.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsgeräte in ordnungsgemäßem und sicheren Zustand zu halten und alle im Haushalt erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftragnehmerin vor Unfällen und Gesundheitsschäden zu bewahren.

4. Die Auftragnehmerin ist unverzüglich über ansteckende Krankheiten im Haushalt des Auftraggebers zu unterrichten.

5. Kann der Auftraggeber die Leistungen im Vertragszeitraum nicht abnehmen, hat er dies möglichst frühzeitig der Auftragnehmerin mitzuteilen. Sagt der Auftraggeber bis 12 Uhr am vorherigen Werktag einen vereinbarten Arbeitseinsatz ab, werden ihm vom Dienstleister dafür keine Kosten in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen können maximal 50 Prozent des für den Einsatz vereinbarten Entgeltes sowie tatsächlich angefallene Wegkosten berechnet werden.

6. Fällt der vertraglich vereinbarte Wochentag der Leistungserbringung auf einen Feiertag, kann die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem vorher zu vereinbarenden Ausweichtermin erbracht werden.

7. Der Auftraggeber hat im Allgemeinen kein direktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Auftragnehmerin.

 

§ 5 Besondere Pflichten der Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sie über den Auftraggeber gewinnt, vertraulich zu behandeln.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben bzw. ihn hierüber zu informieren.

 

§ 6 Abwerbung

Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Jegliche Abwerbung von Personal ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbemaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnden Personen erfolgt ist. Diese Klausel hat auch 6 Monate lang nach Kündigung des Auftrages Gültigkeit.

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung

1. Die Auftragnehmerin ist zur Leistungserbringung verpflichtet und hat von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen. Im Falle einer plötzlich auftretenden Erkrankung der durch die Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiterin bemüht sich die Auftragnehmerin schnellstmöglich um Ersatz.2. Die Auftragnehmerin hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung (siehe § 4) beruht.

3. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche auf Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.

4. Die Auftragnehmerin haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden, die nachweislich durch sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Sie ist hiergegen ausreichend versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Auftragnehmerin hervorgerufene Schäden unverzüglich der Geschäftsleitung der Auftragnehmerin anzuzeigen.

5. Schmuck und Geld sind in gesicherten Behältnissen zu verwahren, da anderenfalls keine Haftung übernommen werden kann.

6. Die Auftragnehmerin ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

§ 8 Entgelt, Zahlungsbedingungen

1. Vorbehaltlich einer zulässigen Vertragsanpassung durch die Auftragnehmerin richtet sich das von dem Auftraggeber für die Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlende Entgelt nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin darf jedoch eine Preiserhöhung vornehmen, wenn die Notwendigkeit hierzu auf Veränderungen von Preis bildenden Faktoren beruht, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Erhöhung des vereinbarten Preises muss der Höhe nach durch die Veränderung von Preis bildenden Faktoren gerechtfertigt und dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vorher angezeigt worden sein. In den ersten 6 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt keine Preiserhöhung.

2. Die Entgelte enthalten die zurzeit geltende Umsatzsteuer.

3. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Leitzins der Landeszentralbank zu zahlen. 

 

§ 9 Verzug und höhere Gewalt

1. Falls die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht sind.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Vertrag kann durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers mit einer Frist von 1 Werktag beendet werden. Die Auftragnehmerin kann durch Kündigungsschreiben mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

2. Bei groben Verstößen gegen die Geschäftsbedingungen kann der Vertrag von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

 

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.

 

§ 12 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, elektronisch gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 13 Sonstiges

1. Ein vorliegendes Angebot gilt für 30 Tage. Die während des Kundenbesuchs besprochenen Leistungsbeschreibungen gelten als Angebote. Zusätzliche schriftliche Angebote können auf Wunsch des Kunden erstellt werden.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Sollte eine der Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Hamburg, im August 2015.